Erleichterungen für den Motorkunstflug
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat mit dem AIC VFR 05/16 vom 22. Dezember 2016 das AIC VFR 04/16 aus dem Juni 2016 wieder aufgehoben, welches bundesweit bei Motorkunstfliegern für Empörung gesorgt hat. Dieses hatte den Motor-Kunstflug zeitlich sehr stark eingeschränkt. So durfte an Wochenenden und Feiertagen nur noch bis mittags um 12:00 Uhr aktiver Motorkunstflug durchgeführt werden.
Die neue Regelung im AIC VFR 05/16 weicht diese Vorgaben nun wieder auf, streicht sie aber auch nicht explizit. Die DFS verweist nun darauf, dass prinzipiell außerhalb der Ruhezeiten der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung Kunstflug durchgeführt werden darf. Weist dann jedoch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Februar 2014 hin, wonach „vom Luftfahrzeugführer in Konkretisierung seiner Lärmminderungspflicht nach §29b Absatz 1 LuftVG erwartet werden kann, dass die zeitlichen Beschränkungen eingehalten werden“.
Dies könnte man so interpretieren, dass diese Kann-Bestimmung nicht verbindlich ist und das nun wieder ohne zeitliche Beschränkungen geflogen werden kann. Wie die Deutsche Flugsicherungen auf Freigabe-Wünsche in den genannten Zeiten tatsächlich reagieren wird bleibt abzuwarten.