Flugtauglichkeitszeugnis
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Tauglichkeitszeugnisse Klasse II: eventuell nicht mehr gültig

Wie das Luftfahrtbundesamt (LBA) informiert kann es sein das Flugtauglichkeitszeugnisse der Klasse II vereinzelt noch vor ihrem Ablaufdatum die Gültigkeit verlieren.

Die EU-Verordnung Nr. 1178/2011 beschränkt in Artikel 5, Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse II, die noch entsprechend den bis zum 7.4.2013 geltenden Vorgaben von JAR-FCL 3 erteilt worden sind, bis zum 8.4.2017.

Zu deutsch: Nach den Richtlinien der JAR-FCL 3 ausgestellte Flugtauglichkeitszeugnisse der Klasse II sind ab dem 09.04.2017 nicht mehr gültig! Nach welchen Richtlinien das eigene Zeugnis ausgestellt wurde erkennt man an dem Aufdruck auf der ersten Seite (Deckblatt). Aktuelle und weiterhin gültige Tauglichkeitszeugnisse sind ausgestellt gemäß Teil-MED.

Das LBA rät deswegen allen Piloten, die noch im Besitz eines solchen Tauglichkeitszeugnisses sind, bei einem flugmedizinischen Sachverständigen die Ausstellung eines neuen Tauglichkeitszeugnisses nach den Vorgaben des Part MED der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu beantragen und die ohnehin erforderliche Untersuchung der Flugtauglichkeit vorzuziehen. Auf diese Weise kann möglichen Problemen insbesondere bei Flügen ins Ausland vorgebeugt werden.

Für die Gültigkeit von Klasse 2-Zeugnissen, welche noch nach JAR-FCL 3 ausgestellt wurden, und ausschließlich bei Flügen innerhalb des Deutschlands verwendete werden wird eine Übergangslösung angestrebt. Diese benötigt aber noch der Zustimmung der Europäischen Kommission sowie der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).

Laut LBA ist aber Grundsätzlich die Beantragung eines neuen, Teil-MED konformen Tauglichkeitszeugnisses bei einem flugmedizinischen Sachverständigen mit entsprechend neuer Gültigkeitsdauer empfehlenswert.

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