Piloten-Lizenzen
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Endlich: Anrechnung von UL Flugerfahrung bei PPL oder LAPL Ausbildung

Die Verordnung (EU) 2024/2076 führt bedeutende Neuerungen im Bereich der europäischen Pilotenlizenzen ein. Eine wesentliche Änderung betrifft die Anrechnung von Flugerfahrung auf Ultraleichtflugzeugen (UL), was den Zugang zu EASA-Lizenzen erleichtert.

Hinter der Verordnung steht das Resultat von langen Bemühungen: UL-Piloten, die im Besitz einer Lizenz für dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge sind und eine EASA-Pilotenlizenz (PPL(A) oder LAPL(A)) anstreben, können nun ihre Flugerfahrung teilweise anrechnen lassen.

Die Verordnung aktualisiert dazu die Regelung VO(EU) 1178/2011 FCL.110.A Buchstabe c), sodass frühere Erfahrungen als verantwortlicher Pilot (PIC) auf bestimmten Luftfahrzeugen angerechnet werden können. Diese müssen allerdings der Definition der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie nach Teil-FCL entsprechen und die Merkmale eines Motorflugzeugs aufweisen. Ein „Upgrade“ ist also nur von Dreiachs-UL auf Motorflugzeuge möglich.

Damit wird nun auch beim Erwerb einer Motorfluglizenz eine Vereinfachung ermöglicht, ähnlich den bisherigen Erleichterungen, die seit Jahren gelten. Allerdings gibt es festgelegte Grenzen für die Anrechnung der Erfahrung: Nach einer Vorab-Flugbeurteilung durch eine anerkannte Ausbildungsorganisation (ATO) oder eine genehmigte Ausbildungsstelle (DTO) wird festgelegt, wie viel der gesammelten Flugerfahrung tatsächlich anerkannt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass maximal die Hälfte der für die Motorfluglizenz vorgeschriebenen Ausbildungsstunden ersetzt werden kann. Die Ausbildung muss zwingend enthalten:

  • „6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde.“

Seit dem 14. August 2024 ist diese Änderungsverordnung in die Verordnung 1178/2011 integriert.

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