Handfunkgerät (Symbolbild)
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Erste Handsprechfunkgeräte zugelassen

Wie der DAeC heute informiert können nun endlich auch Handfunkgeräte in Deutschland legal betrieben werden. Laut dem Amtsbaltt 17-17 der Bundesnetzagentur können Bodenfunkstellen eine Frequenzzuteilung erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret dann, wenn mit ihnen keine Flugsicherungsdienste erbracht werden, also Leistungen, die von zertifizierten Flugsicherungsorganisationen angeboten werden. Die Geräte müssen dazu eine der folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Zulassung gemäß Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (kurz FSMusterzulV),
  2. die funktechnischen Anforderungen „ETSI EN 300676“ (bzw. im Fall von Datenverkehr auch die „ETSI EN 301841“) in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Fassung
  3. über eine Lufttüchtigkeitszulassung verfügen, die von der European Aviation Safety Agency (EASA) ausgestellt oder anerkannt wurde.

Dies gilt auch für Handfunkgeräte in Luftfahrzeugen, wenn für diese keine fest eingebauten Funkgeräte vorgeschrieben sind (Pflichtausrüstung). Eine Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur ist jedoch weiterhin für alle Funkgeräte vorgeschrieben.

Nach Informationen des DAeC gibt es eine kleine Anzahl von Handsprechfunkgeräten, welche die ETSI EN 300676-2 Norm erfüllen:

ICOM: IC-A24E, IC-A6E, IC-A120E
Rexon: RHP-530E
YAESU: FTA-550, FTA-750

Mit dieser neuen Lösung seitens des Gesetzgebers ist es nun vor allem für Ultraleichtflieger, welche auf Handfunkgeräte angewiesen sind, aber auch für Fluglehrer und Flugleiter an Info-Flugplätzen wieder möglich mehr Bewegungsfreiheit bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit zu bekommen.

Weiterführende Informationen zum Thema gibt es beim DAeC.

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